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Die Beförderung kranker und verletzter Personen ist von der Umsatzsteuer befreit. Voraussetzung ist allerdings, dass der Transport in einem Fahrzeug erfolgt, welches nach seiner gesamten Bauart und Ausstattung speziell zu diesem Zweck bestimmt und besonders eingerichtet ist. Unzweifelhaft trifft dies zum Beispiel auf Krankenwagen oder behindertengerecht umgebaute Fahrzeuge zu. Für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung ist keine dauerhafte Umrüstung erforderlich. Auch gilt die Steuerbefreiung nicht nur für die Beförderung von akut erkrankten und verletzten Personen, sondern auch für den Transport von Personen, die körperlich oder geistig behindert und auf einen Rollstuhl angewiesen sind.

Nach Ansicht des Bundesfinanzministeriums gelten insbesondere für Fahrzeuge, die noch mit serienmäßigen Sitzen ausgestattet sind, die folgenden steuerlichen Grundsätze:

  • Für die Steuerbefreiung reicht es nicht aus, serienmäßige Pkws lediglich mit einem blauen Rundumlicht und Einsatzhorn (sogenanntes Martinshorn) auszurüsten.
  • Nicht ausreichend ist die Ausstattung mit einer Trage und einer Grundausstattung für Erste Hilfe.
  • Ausreichend ist jedoch unter anderem eine Bodenverankerung für Rollstühle, eine Auffahrrampe sowie eine seitlich ausfahrbare Trittstufe.
  • Befördert der Unternehmer neben kranken oder verletzten Personen in einem hierfür besonders eingerichteten Fahrzeug weitere Personen, ist das Entgelt, das auf die Beförderung der weiteren Personen entfällt, steuerpflichtig. Ein für steuerfreie und steuerpflichtige Beförderungsleistungen einheitliches Entgelt muss er aufteilen.

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Stefan Sinnwell

Stefan Sinnwell
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