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Riester-Altersvorsorge: Ab 2012 müssen alle zahlen

In der Vergangenheit haben Ehepartner teils Zulagen erhalten, obwohl sie irrtümlich und unabsichtlich keine Eigenbeiträge geleistet hatten: so beispielsweise ein nichtberufstätiger Ehegatte, der eine eigene Riester-Zulage bekommen kann, wenn der berufstätige Gatte riestert. Dazu muss er zwar einen eigenen Riester-Vertrag abschließen, darauf aber keine Eigenbeiträge einzahlen, denn er ist mittelbar zulageberechtigt. Bei der Geburt eines Kindes ändert sich dies aber. Dann wird meist die Ehefrau dadurch Mitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung, dass der Staat ihr für drei Jahre Rentenversicherungsbeiträge zahlt und -zeiten anrechnet. Wer aber in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist, wechselt von der mittelbaren in die unmittelbare Zulagenberechtigung und muss mindestens 60 EUR pro Jahr in den eigenen Riester-Vertrag einzahlen, um die volle Zulage zu erhalten.

Eine geplante Gesetzesänderung reagiert nun auf Fälle, in denen gezahlte Zulagen zurückgefordert wurden, weil Riester-Sparer unwissentlich und aus Versehen keine Eigenbeiträge geleistet hatten. Diese können nachgezahlt werden; und der Zulagenanspruch bleibt rückwirkend für die Vergangenheit erhalten. Bereits zurückgeforderte Zulagen können im Ergebnis wieder ausgezahlt werden. Hierzu muss der Sparer innerhalb von zwei Jahren nach Zusendung der Anbieterbescheinigung die Beiträge nachentrichten.

Für die Zukunft wird das Problem dadurch gelöst, dass ab 2012 alle Riester-Sparer immer einen Eigenbeitrag von mindestens 60 EUR im Jahr oder 5 EUR pro Monat auf ihren Vertrag einzahlen müssen, um die volle Zulage zu erhalten. Diese Pflicht zur eigenen Beitragsleistung stellt den mittelbar Zulageberechtigten allerdings nicht schlechter. Denn der Anleger erhält aus den Beiträgen auch eine entsprechend höhere Rente.

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